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Erwerbsminderungsrenten: Neurenten deutlich gestiegen

Erwerbsminderungsrente

Inhaltsverzeichnis

Die Leistungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente sind seit einigen Jahren im Aufwind. Zumindest bei Neurentnern. Doch zusätzlich privat gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit vorzusorgen, ist in jedem Fall ratsam.

Seit Anfang 2019 gilt für Versicherte, die erstmals eine Erwerbsminderungsrente beziehen, das neue deutlich verbesserte Rentenrecht. Die deutsche Rentenversicherung hat nun Daten vorgelegt, die erstmals für einen  kompletten Rentnerjahrgang (Renteneintritt: 2020) zeigen, wie sich die verbesserten Regeln auf die Höhe der Neurenten auswirken. Die neuen Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) erhielten danach 2020 netto im Schnitt eine Monatsrente von 936,14 €. Bei den Bestandsrentnern, von denen der größte Teil bereits vor 2019 eine Rente wegen voller  Erwerbsminderung erhielt, lag der Durchschnittsbetrag 2020 bei 885,76 €. Zuvor fiel die Rente noch weit niedriger aus. Dass die Renten wegen voller EM in den letzten Jahren bei Neueintritten von Jahr zu Jahr höher geworden sind, liegt insbesondere an den den Verbesserungen bei den so genannten Zurechnungszeiten.

Zauberwort Zurechnungszeiten
Hierdurch werden EM-Rentner inzwischen rentenrechtlich so gestellt als hätten sie bis zum ihrem regulären Rentenalter weiterhin Einkünfte erzielt wie vor dem Eintritt der EM. Wer beispielsweise das Pech hat, mit 27 erwerbsgemindert zu werden, dessen Rente wird so berechnet, als habe er bis 67 genau wie vorher Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt.  Wer vorher im Schnitt pro Jahr durchschnittlich verdient hat und somit jeweils einen Entgeltpunkt (EP) gutgeschrieben bekommen hat, dessen Rentenkonto wird mit weiteren 40 EP aufgefüllt. 40 EP bringen nach dem aktuellen Rentenwert ein Rentenplus von etwa 1370 Euro. Hinzu kommen die bis zum Eintritt der EM erworbenen Entgeltpunkte.

Bestandssicherung beim Übergang in Altersrente

Grundsätzlich gilt für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beim Erreichen der regulären Altersrente eine Bestandssicherung. Das bedeutet: Die reguläre Altersrente fällt mindestens so hoch aus wie die vorher bezogene EM-Rente. Die reguläre Altersrente muss übrigens  von denjenigen, die bis zum regulären Rentenalter eine EM-Rente bezogen haben, nicht ausdrücklich beantragt werden. Das regelt § 115 Abs. 3 SGB VI. Aus der EM-Rente wird nach Erreichen der Altersgrenze automatisch die reguläre Altersrente – soweit die Betroffenen sich nicht hiergegen aussprechen.

Tipp: Private Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll

Die gesetzliche EM-Rente deckt das Risiko der reinen Berufsunfähigkeit nur noch für Jahrgänge vor 1961 ab – also nur noch für die Generation 60plus.  Das bedeutet: Wenn Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, aber noch in der Lage ist, andere Beschäftigungen vollzeitig oder vollzeitnah (sechs und mehr Stunden täglich) auszuüben, haben Sie bei der gesetzlichen EM-Rente das Nachsehen. Daher ist ein zusätzlicher privater Berufsunfähigkeitsschutz ratsam.

Tipp: EM-Rente und Berufsunfähigkeitsrente sind kombinierbar

Wichtig zu wissen ist dabei: Wenn Sie im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voll erwerbsgemindert sind, erfüllen Sie auch die Voraussetzungen, die Privatversicherungen ür das Vorliegen von Berufsunfähigkeit vorgeben. In diesem Fall können Sie – ohne dass die Leistungen miteinander verrechnet werden – gleichzeitig eine private Berufsunfähigkeitsrente und die gesetzliche EM-Rente erhalten.

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